Neue Regeln seit 2017

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Seit dem 1. Januar 2017 gibt es in der Straßenverkehrsordnung (StVO) drei Änderungen, die die Radfahrer betreffen. Vor allem die neue Ampelregelung könnte hier zukünftig für einige Probleme sorgen, obwohl sie in der Sache begrüßenswert ist.

Fußgängerampel gilt nur noch für Fußgänger

Die wohl größte Änderung betrifft die zuvor verwirrende Regelung bezüglich Fahrrad- und Fußgängerampeln. War man bislang mit dem Rad auf einem Fahrradweg neben dem Gehweg unterwegs, galt an einem Übergang oder einer Kreuzung die Fußgängerampel, wenn keine spezielle Fahrradampel vorhanden war. Ab dem 1. Januar ändert sich das: Bei einer fehlenden Fahrradampel gelten zukünftig die Fahrbahnampeln.

Unserer Ansicht nach ist dies zwar ein Schritt in die richtige Richtung, birgt jedoch gerade in Großstädten enormes Konflikt- und Gefahrenpotential. Viele Autofahrer verlassen sich beim Rechtsabbiegen nämlich auf das Signal der Fußgängerampel – zeigt diese Rot, gehen viele von „freier Fahrt“ aus und sparen sich den dringend notwendigen Schulterblick. Hier wäre nicht nur eine Sensibilisierung der Autofahrer dringend notwendig, sondern auch eine Aufklärung über die Regeländerung.

Eltern dürfen mit den Kids auf den Gehweg

Die zweite Änderung ist für Eltern mit Kindern im Alter unter 8 Jahren interessant. Diese müssen bis jetzt immer auf dem Gehweg fahren, auch wenn ein Radweg vorhanden ist. Zukünftig darf eine Aufsichtsperson (Alter >16 Jahre) in Schrittgeschwindigkeit neben dem Kind auf dem Gehweg fahren. Darüber hinaus dürfen Kinder unter acht Jahren ab dem 1. Januar auch den Radweg benutzen, aber nur, wenn dieser baulich von der Fahrbahn getrennt ist.

E-Scooter zukünftig auch auf dem Radweg

Last but not least noch eine StVO Änderung im Bereich der Elektromobilität: Während Pedelecs auch schon zuvor die Radwege benutzen durften, waren E-Scooter und E-Mofas, die ohne Zutun des Fahrers bis zu 25km/h fahren, bislang gezwungen, die Fahrbahn zu benutzen. Zukünftig dürfen diese Elektrogefährte auch Radwege benutzen – vorausgesetzt, dieser eignet sich baulich dafür und ist auch ausdrücklich für die Benutzung freigegeben. Hier wird es nun etwas verwirrend: Auf dem entsprechenden Sonderzeichen steht „E-Bikes frei“; verwirrend ist dies deshalb, da mit E-Bikes im Volkssprech gemeinhin Pedelecs bezeichnet werden, der Gesetzgeber meint dagegen Zweiräder, die keine Kurbel, aber einen Gasgriff besitzen.

Web-Quelle: www.adfc.de

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