Eltern radeln ab 2017 auf dem Fußweg

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Quelle: fahrrad.bussgeldkatalog.org

NEU: Aufsichtsperson darf auf dem Gehweg mitfahren

Seit 12/2016 und der Änderung des §2 Abs. 5 StVO ist nun das Mitfahren einer geeigneten Begleitperson (Mindestalter: 16 Jahre) mit dem Kind bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr auf dem Gehweg erlaubt. Mitfahren darf aber nur 1 Person, also nicht beide Eltern oder gleich die ganze Großfamilie. Und nach wie vor gilt: 1. Schrittgeschwindigkeit, 2. an jeder Straßeneinmündung absteigen und hinüberschieben.

Absteigen und schieben!

Die Pflicht zum Absteigen und Schieben besteht, weil das Fahren auf dem Hochbord schlichtweg gefährlich ist, sobald man eine Einmündung quert. Um also zu vermeiden, dass die Kinder vom nächsten abbiegenden Kfz umgefahren werden, sollen sie absteigen und schieben. Die Pflicht zum Absteigen und Schieben besteht auch dann, wenn sie begleitet werden.

Allerdings scheint niemand diese Vorsichtsmaßnahme zu beherzigen. Jedenfalls sehe ich nur Kinder oder Eltern mit Kindern, die ungebremst in die Kreuzungen hineinfahren; und das dann auch noch linksseitig. — Arme Kinder.

Kinderräder = Spielzeug?

Lt. § 24 StVO „Besondere Fortbewegungsmittel“ gehören Kinderfahrräder zu den besonderen Fortbewegungsmitteln, und für die gelten die Vorschriften wie für Fußgänger. Allerdings sind hiermit nur solche Kinderräder gemeint, die etwa von Kindern im Vorschulalter als Spielzeug benutzt werden. Solche Räder brauchen auch keine Lichtanlage, keine Bremsen usw.

„Vollendetes“ Lebensjahr?

Die obige Regelung „bis zum vollendeten 8. (10.) Lebensjahr“ heißt: sobald das Kind den 8. Geburtstag gefeiert hat, muss es nicht mehr zwingend auf dem Gehweg fahren. Und wer 10 geworden ist, für den ist das Sonderrecht zum Gehwegfahren vorbei.

Wer’s nicht glaubt, der frage mal einen Jugendlichen, wann er volljährig wird. Im Gesetz steht: „mit Vollendung des 18. Lebensjahres“ (§2 BGB). — Nach unserer Kenntnis hauen alle Jugendlichen an ihrem 18. Geburtstag kräftig auf die Kacke, weil sie dann volljährig sind. Niemand kommt auf die Idee, am 18. Geburtstag würde das 18. Lebensjahr erst beginnen, so dass man 12 Monate später, mit 19, volljährig sei. — alles klar?

StVO, § 2 Absatz 5 (Neufassung ab 12/2016)

„(5) Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr müssen, Kinder bis zum vollendeten zehnten Lebensjahr dürfen mit Fahrrädern Gehwege benutzen. Ist ein baulich von der Fahrbahn getrennter Radweg vorhanden, so dürfen abweichend von Satz 1 Kinder bis zum vollendeten achten Lebensjahr auch diesen Radweg benutzen. Soweit ein Kind bis zum vollendeten achten Lebensjahr von einer geeigneten Aufsichtsperson begleitet wird, darf diese Aufsichtsperson für die Dauer der Begleitung den Gehweg ebenfalls mit dem Fahrrad benutzen; eine Aufsichtsperson ist insbesondere geeignet, wenn diese mindestens 16 Jahre alt ist. Auf zu Fuß Gehende ist besondere Rücksicht zu nehmen. Der Fußgängerverkehr darf weder gefährdet noch behindert werden. Soweit erforderlich, muss die Geschwindigkeit an den Fußgängerverkehr angepasst werden. Vor dem Überqueren einer Fahrbahn müssen die Kinder und die diese begleitende Aufsichtsperson absteigen.“

Für Fahrrad fahrende Kinder und ihre Eltern gelten spezielle Regelungen in der Straßenverkehrsordnung.

Immer auf dem Gehweg oder baulichem Radweg

Bis zum 8. Geburtstag MÜSSEN Kinder den Gehweg benutzen.

Bis zum 10. Geburtstag DÜRFEN Kinder den Gehweg benutzen, § 2 Abs. 5 StVO

Dabei müssen sie auf Fußgänger Rücksicht nehmen

NEU: Es darf auch auf einem „baulichen“ Radweg gefahren werden. Aber NICHT auf Radfahrstreifen und NICHT auf Schutzstreifen neben der Fahrbahn.

An Kreuzungen und Einmündungen müssen sie absteigen und das Fahrrad herüberschieben!

NEU: 1 Aufsichtsperson ab 16 Jahre mit eigenem Fahrrad darf auf dem Gehweg mitfahren, bei Kindern <8 Jahre.


Quelle: ADFC Diepholz

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